Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der EUTECT GmbH
Stand Juni 2016

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EUTECT GmbH Stand Juli 2016

1. GELTUNGSBEREICH

Die EUTECT GmbH (nachfolgend EUTECT) erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB nur auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzende und abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn EUTECT in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltslos Leistungen erbringt.
<p class=“bodytext“>2. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS</p>
2.1 Erste Angebote und Entwurfsarbeiten (Skizzen) werden in der Regel kostenlos und ohne jede Haftung abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und bleibt.

2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich EUTECT sämtliche Eigentums-und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.3 Ein Vertragsschluss kommt erst zustande, wenn der Auftrag des Kunden von EUTECT schriftlich bestätigt oder schlüssig durch Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung oder Rechnungserteilung angenommen wurde.

3. PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG (PREISLISTE MONTAGE UND SERVICEBEDINGUNGEN)

3.1 Maßgeblich ist jeweils der vereinbarte Preis. Soweit ein solcher nicht ausdrücklich vereinbart ist, gelten die allgemeinen Preise der EUTECT für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Soweit nicht anders angegeben verstehen sich die Preisangaben rein netto, also zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Verpackungs-, Transport- und Versicherungsspesen sowie alle weiteren Nebenkosten sind gesondert zu vergüten.

3.2 Für Lieferungen oder Leistungen, die nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, hat EUTECT das Recht, den Preis entsprechend zwischenzeitlich erfolgter Lohn- und Materialkostensteigerungen anzupassen, wenn die Verzögerung aus Gründen erfolgt, die nicht im Verantwortungsbereich von EUTECT liegen.

3.3 Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu erbringen, es sei denn die Parteien haben insoweit anderweitig eine Regelung getroffen. Die Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem EUTECT über den geschuldeten Betrag verfügen kann. Bei der Annahme von Schecks gilt die Zahlung dann als erfolgt, wenn nach Vorlage des Schecks innerhalb angemessener Frist dieser eingelöst und EUTECT endgültig gutgeschrieben ist.

3.4 Bei Zahlungsverzug ist EUTEC berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich festgelegten Umfang geltend zu machen. Die Geltendmachung höherer Zinsen aus anderem Rechtsgrund bleibt vorbehalten.

3.5 Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein oder wird eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss erkennbar und sind dadurch die Zahlungsansprüche von EUTECT gefährdet, ist EUTECT berechtigt, die weitere Vertragsausführung zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet.

3.6 Zahlungen des Kunden werden stets nach §§ 366 Abs. 2, 367 BGB auf schon fällige Forderungen angerechnet, sofern der Kunde keine andere Bestimmung trifft.

3.7 Eine Aufrechnung einer Forderung des Kunden mit Forderungen der EUTECT ist nur dann zulässig, wenn die Forderung des Kunden von EUTECT anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde, es sei denn, bei der zur Aufrechnung gestellte Forderung des Kunden handelt es sich um Mangelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten oder um Schadenersatzansprüche aus demselben Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung der EUTECT entstanden ist.

3.8 Für zusätzliche Leistungen und Leistungen, die nicht auf einem schriftlichen Angebot beruhen, gelten die in den aktuellen, auf Anforderung erhältlichen Montage &amp; Servicebedingungen geregelten Preise als vereinbart.

3.9 Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von EUTECT zulässig. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Zustimmung besteht nicht. § 354a HGB bleibt unberührt.

4. FRISTEN UND TERMINE

4.1 Der Lauf vereinbarter Lieferfristen oder Fertigstellungsfristen beginnt erst, wenn sämtliche zur Leistungserfüllung erforderlichen technischen Fragen geklärt sind. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen oder Fertigstellungsfristen bedingt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Kunden.

4.2 Bei Nichteinhaltung vereinbarter Termine hat der Kunde EUTECT schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten vertraglichen Leistung einzuräumen. 4.3 In Fällen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und ähnlichen von EUTECT nicht zu vertretenden Ereignissen, verlängert sich die Leistungsfrist von EUTECT angemessen. Dauern die leistungshindernden Ereignisse länger als 3 Monate an, kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurückzutreten. Die Parteien werden vor Vertragsrücktritt versuchen den Vertrag den wirtschaftlichen Interessen der Parteien entsprechend anzupassen. Bereits wirksam entstandene, gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt. EUTECT haftet nicht für Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die EUTECT nicht zu vertreten hat und ersetzt keine hierdurch entstandenen Aufwendungen oder Schäden.

4.4 Nachträgliche, mit EUTECT vereinbarte Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Termine und Fristen.

4.5 EUTECT ist zu zumutbaren Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, kann EUTECT Ersatz der üblichen Lagerkosten sowie Ersatz sonstiger Mehraufwendungen für die Aufbewahrung und Erhaltung des Vertragsgegenstandes verlangen. Weiterhin geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von EUTECT bleiben hiervon unberührt.

4.7 Für zu vertretenden Schuldnerverzug haftet EUTECT nach Maßgabe der Ziff. 7.

5. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

5.1 Erfordert die Erbringung vereinbarter Leistungen eine Mitwirkung des Kunden, hat dieser sicherzustellen, dass EUTECT alle erforderlichen und zweckmäßigen Informationen und Daten rechtzeitig sowie in erforderlicher Qualität zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde wird im Fall von Programmierarbeiten EUTECT die erforderlichen Rechnerleistungen, Testdaten und Datenerfassungskapazitäten rechtzeitig und im ausreichenden Umfang zur Verfügung stellen. Der Kunde verpflichtet sich, auf erstes Anfordern einen kostenfreien, im Einklang mit dem Datenschutz stehenden VPN Zugang mit vollem Zugriff auf die Maschine zur Verfügung zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich, auf erstes Anfordern einen kostenfreien, im Einklang mit dem Datenschutz stehenden FTP Server zur Verfügung zu stellen und auf eigene Kosten betreiben. Der Kunde wird sicherstellen, dass alle an einem Projekt Beteiligten Zugriff auf den Server haben und alle relevanten Projektdaten dort abgelegt werden.

5.2 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, verlängert sich die Leistungsfrist von EUTECT entsprechend, bis der Kunde seinen Mitwirkungspflichten genügt. Weiterhin hat der Kunde gegenüber EUTECT hierdurch verursachte Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzungen nicht zu vertreten.

6. GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELRECHTE

6.1 Etwaige Mängelansprüche für neue Sachen verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Übergabe des Vertragsgegenstands. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz längere Verjährungsfristen zwingend vorschreibt, sowie für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung solcher Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Die Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche nach § 478 BGB bleibt unberührt.

6.2 Etwaige Mängel sind EUTECT gegenüber in angemessener Frist schriftlich zu rügen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.

6.3 Schadenersatz kann der Kunden nur nach der Maßgabe der nachfolgenden Ziff. 7 beanspruchen.

6.4 Produktgarantien, Leistungszusagen, Leistungsgarantien sowie Konformitäts- oder Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers, welche im Rahmen der Lieferung weitergegeben werden und deren Verfasser nicht EUTECT ist, stellen keine eigene Garantieerklärung oder Zusagen von EUTECT dar.

6.5 Im Rahmen der Nacherfüllung oder Nachlieferung ersetzte Teile gehen in das Eigentum von EUTECT über und sind auf Anforderung vom Kunden auf Kosten von EUTECT zurückzusenden.

6.6 Auf gewährleistungsrechtliche Schadensersatzansprüche sind ergänzend die Regelungen der Ziff. 7 anzuwenden.

7. HAFTUNG

7.1 EUTECT haftet auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadenersatz“) wegen Mängeln oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.2 Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz vertragstypischer Schäden beschränkt, die EUTECT bei Vertragsschluss aufgrund für ETUECT erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätten voraussehen müssen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

7.3 Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der Ziff. 7.1 und 7.2 sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunden regelmäßig vertrauen darf.

7.4 Vertragstypische, vorhersehbare Schäden im Sinne von Ziff. 7.2 sind: a) pro Schadensfall: Schäden maximal in Höhe der Nettovergütung des betroffenen Vertrages. b) pro Kalenderjahr: Schäden maximal in Höhe des Nettoumsatzes, zu welchem der Kunde im vorherigen Kalenderjahr Produkte oder Leistungen von EUTECT bezogen hat. Im ersten Vertragsjahr Schäden maximal in Höhe der Nettoumsätze, zu welchen der Kunden bis zum Eintritt des Schadensfalls Serviceleistungen von EUTECT bezogen hat. In jedem Fall sind vertragstypische Schäden im Sinne von Ziff. 7.2 keine indirekten Schäden (z.B. entgangener Gewinn oder Schäden, die aus Produktionsunterbrechungen resultieren).

7.5 Unabhängig von Ziff. 7.3 sind bei der Festsetzung eines Betrages, welchen EUTECT an den Kunden als Schaden zu zahlen hat, die wirtschaftlichen Gegebenheiten von EUTECT, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Kunden nach Maßgabe des § 254 BGB und eine besonders ungünstige Einbausituation des Vertragsgegenstands angemessen zu Gunsten von EUTECT zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die EUTECT tragen soll, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der vertraglich vereinbarten Leistung stehen.

7.6 Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von EUTECT.

7.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1 EUTECT behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.

8.2 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern der Vertragsgegenstand einen Wert von mehr als 10.000,00 EUR hat. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde EUTECT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Sache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, EUTECT die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den EUTECT entstandenen Ausfall.

8.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an EUTECT in Höhe des mit EUTECT vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. EUTECT bleibt berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. EUTECT wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

8.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstands durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für EUTECT. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an dem Vertragsgegenstand an der umgebildeten Sache fort. Sofern der Vertragsgegenstand mit anderen, EUTECT nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt EUTECT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Vertragsgegenstands zu den anderen bearbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Abnehmers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde an EUTECT anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für EUTECT verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von EUTECT gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an EUTECT ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; EUTECT nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

8.5 EUTECT verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

8.6 EUTECT stehen an sämtlichen, dem Kunden überlassenen Beschreibungen, Plänen, Zeichnungen, sonstigen Unterlagen oder Materialien alle Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte sowie das Recht auf Verwertung, Vervielfältigung und Verbreitung zu.

9. NUTZUNGSRECHTE AN SOFTWARE, SCHUTZRECHTE DRITTER

9.1 Alle Rechte an Software, die an den Kunden geliefert oder für den Kunden erstellt wird, insbesondere Urheberrechte, Leistungsschutzrechte und verwandte Schutzrechte verbleiben vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung im Vertrag bei EUTECT bzw. den jeweiligen Rechteinhabern. Dies gilt auch, wenn die Software gem. Vorgaben oder unter Mitwirkung der Kunden erstellt wurde.

9.2 Sofern EUTECT den Quellcode vom Kunden zu stellender Software zur Erfüllung des Vertrags benötigt, stellt der Kunde diesen EUTECT kostenfrei zur Nutzung zur Verfügung.

9.3 Dem Kunden ist jedes Vervielfältigen, Verbreiten, Weitergeben, Ändern, Übersetzen, Erweitern und/oder sonstiges Umarbeiten der von EUTECT überlassenen Software sowie das Dekompilieren und die Verwendung der Software als Grundlage zur Entwicklung ähnlicher Software untersagt, soweit dies nicht ausdrücklich vertraglich oder gesetzlich zulässig ist.

9.4 Im Übrigen gelten die gesonderten Lizenzbedingungen der jeweiligen Software, insbesondere bei Software von Drittanbietern.

9.5 Der Kunde erhält, vorbehaltlich einer ausdrücklichen, schriftlichen anderweitigen Vereinbarung, an Software lediglich ein einfaches Nutzungsrecht in dem Umfang, den der Vertragszweck gebietet. Jede Nutzung der Software, die über die jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers bzw. EUTECT, die vertraglichen Abreden oder die vertraglich vorausgesetzten Zwecke hinausgeht, bedarf der schriftlichen Zustimmung von EUTECT.

9.6 Für die Datensicherung darf der Kunde erforderliche Sicherungskopien erstellen, soweit der jeweilige Lizenzvertrag nicht eine andere Regelung trifft. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

9.7 Für jeden Fall der unrechtmäßigen Nutzung, die das eingeräumte, einfache Nutzungsrecht übersteigt, behält sich EUTECT sämtliche Ansprüche, insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.

9.8 Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die dem eingeräumten, einfachen Nutzungsrecht des Kunden entgegenstehen, hat der Kunde dies EUTECT unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde wird Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von EUTECT anerkennen. EUTECT wird die Ansprüche des Dritten abwehren.

10 ABNAHME

10.1 Nach Beendigung der von EUTECT Leistungen, die der Abnahme bedürfen, hat der Kunde sich von deren ordnungsgemäßer Ausführung zu überzeugen und auf Aufforderung ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Der Kunden kann die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern.

10.2 Mit seiner Unterschrift erkennt der Kunde die vertragsgerechte Erfüllung der vereinbarten Leistungen an.

10.3 Mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls, spätestens jedoch mit der rügelosen (Wieder-) Inbetriebnahme und/oder rügelosen Nutzung des Vertragsgegenstands ist die Abnahme der Leistung verbunden.

11 ERWEITERTES PFANDRECHT

EUTECT steht wegen offener Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag oder der laufenden Geschäftsbeziehung ein vertragliches Pfandrecht an den im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag in den Besitz von EUTECT gelangten Sachen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann EUTECT auch wegen Forderungen aus früheren Leistungen geltend machen, soweit sie mit der betroffenen Sache im Zusammenhang stehen.

12 DATENSCHUTZ, GEHEIMHALTUNG

12.1 EUTECT weist den Kunden darauf hin, dass die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten unter Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) von EUTECT zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den mit dem Kunden geschlossenen Verträgen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Diese Daten können zum Zwecke der Vertragserfüllung und Bonitätsprüfung auch an verbundene Unternehmen von EUTECT oder an für die Erfüllung Beauftragte übermittelt werden.

12.2 Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Vertragsdurchführung zugehenden oder bekannt werdenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, solange EUTECT sie nicht öffentlich zugänglich gemacht hat.

13 SCHLUSBESTIMMUNGEN

13.1 Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Für die Auslegung von Verträgen ist stets der deutsche Wortlaut maßgebend.

13.2 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz von EUTECT.

13.3 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist der ausschließliche Gerichtsstand Tübingen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunden keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Sitz aus dem Inland verlegt Gerichtsstand. EUTECT ist wahlweise berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen.

UMWELTERKLÄRUNG

Für EUTECT stehen Mensch und Umwelt im Vordergrund. Wir verpflichten uns daher zu einer ressourcenschonenden Herstellung unserer Produkte und erfassen systematisch Energiesparpotenziale bei Fertigungsverfahren und Transport. Wir befassen uns intensiv mit ökologischen Alternativen für die Auswahl von Energie- und Rohstoffquellen und mit konsequenten Ansätzen zur Abfallvermeidung und dem Produktrecycling.

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